Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Aufträge

Aufträge werden nur auf Grund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt.
Der Auftraggeber hat allfällige Einwände gegen die Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich bekanntzugeben. Der Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht hierfür nicht aus, es gelten auch in einem solchen Falle ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als integrierender Bestandteil des Vertrages sofern Gegenteiliges nicht schriftlich von uns bestätigt wird. Durch Abänderung einzelner dieser Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge werden erst dann rechtsgültig, wenn sie von uns ordnungsgemäß schriftlich bestätigt worden sind.

Bei Sonderanfertigungen ist eine Über- bzw. Unterlieferung von 5 Prozent gestattet.
Prospekte, Pläne, Zeichnungen, Skizzen und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder weitergegeben, vervielfältigt, veröffentlicht noch dritten Personen und Unternehmen zugängig gemacht werden. Auch das nur auszugsweise Kopieren bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
Die in unseren Angeboten, Katalogen usw. gemachten Angaben wie Maße, Gewichte, Tragfähigkeiten, Bruchkräfte sowie alle sonstigen technischen Daten gelten nicht als Vertragsbestandteil und sind im Übrigen unverbindlich.

Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren elektronischen Signatur.

Abrufbestellungen

Bei Bestellungen auf Abruf oder Bestellungen, die später in Abrufe umgewandelt werden, sind wir berechtigt, die zu liefernden Gegenstände am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen. Das vereinbarte Ziel rechnet dann von diesem Tage an. Auch sind wir berechtigt, den Liefergegenstand an eine von uns zu bestimmende vorläufige Lagerstätte auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu senden, falls nicht spätestens innerhalb drei Wochen nach Angabe der Versandbereitschaft der Besteller über die Sendung verfügt.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise unserer Angebote sind errechnet unter Zugrundelegung der am Angebotstag gültigen Materialpreise, Löhne und Kurse. Die sonstigen Kosten werden nach ihrer effektiven Höhe berechnet. Sollten ab diesem Termin bis zur Auftragserledigung Steigerungen hierin eintreten, so erhöhen sich unsere Preise dementsprechend ohne Verpflichtung zur Voranzeige unsererseits. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlichen Lieferung oder Leistung aufgrund der, von wem auch immer bestätigten Lieferscheine. Die vereinbarten und verrechneten Preise gelten unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Werden die Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet, wobei dies auch Teilzahlungen betrifft, steht uns das Recht zu, die Differenz zwischen einem etwaigen Preisnachlass und den geltenden Listenpreise nachzuverrechnen. Bestellern, die uns unbekannt sind, können wir nur gegen entsprechender Vorauskasse liefern.

Die Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ausschließlich Fracht und Verpackung, netto Kassa. Wird gegen unsere Rechnung binnen 2 Wochen kein begründeter Einspruch schriftlich erhoben, gilt sie jedenfalls als genehmigt.
Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

Wir sind ausdrücklich berechtigt, auch Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistung in Teilen erbracht wird.
Bei Überschreitung des Zahlungstermines werden, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem von uns entrichteten Bankzinsfuß in Rechnung gestellt.

Ein Skonto kann nur bei besonderer Vereinbarung abgezogen werden.
Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden, und die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder von dem Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Rechnungen bleiben die von uns gelieferten Waren aller Art, insbesondere auch Einzelteile, unser Eigentum und dürfen vom Auftraggeber weder veräußert noch verpfändet werden. Der Auftraggeber anerkennt, dass wir bei Zahlungsverzug vom Vertrage zurücktreten können und verpflichtet sich in diesem Falle vorbehaltlos zur Ausfolgung der von uns gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Dies gilt insbesondere auch für Einzelteile welcher Art immer, die in Maschinen oder Anlagen eingebaut oder mit diesen fest verbunden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich über unser Verlangen an den von uns gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, den deutlichen sichtbaren Vermerk „Eigentum der“ anzubringen und bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes durch vollständige Begleichung der ausstehenden Rechnungen darauf zu belassen. Er verpflichtet sich ferner, uns von jeder Beeinträchtigung oder Beschädigung unseres Eigentums, insbesondere aber von einer Pfändung desselben unverzüglich zu verständigen.

Lieferzeit

Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Er hat die Lieferung so abzunehmen, wie es unsere Betriebsbelange erfordern.
Unvorhergesehene Ereignisse, wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzüge, Lieferschwierigkeiten hinsichtlich des Vormaterials, Streiks oder Aussperrungen sowohl im eigenen als auch im Betrieb der Zulieferer und ebenso Fehlproduktion, Ausschuss sowie alle Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrage wegen der(s) noch nicht erfüllten Teile(s) zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadenersatzansprüche, welcher Art immer, abgeleitet werden können.

Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Empfängers und wird nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, vorgenommen. Für Versicherung der Gegenstände auf dem Transport hat der Auftraggeber auf seine Kosten Sorge zu tragen. Der Gefahrenübergang der Liefergegenstände erfolgt mit der Versandbereitstellung der(s) Liefergegenstände(s) in unserem Haus oder an einem von uns genannten anderem Bestimmungsort.

Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als geliefert zu berechnen. Für diesen Fall, wie auch im Fall des normalen Gefahrenübergangs, geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der kaufgegenständlichen Waren ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.

Gewährleistung

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.
Hinsichtlich der Leistung der gelieferten Waren übernehmen wir dann Gewähr, wenn uns Betriebsbedingungen und Einsatzzweck und alle erforderlichen Daten für die richtige technische Wahl des zu liefernden Produktes bei der Anfrage schriftlich bekanntgegeben werden.

Dazu zählen alle Angaben über physikalische, mechanische, thermische und elektrische Einflüsse. Wenn der Ein- und Zusammenbau der gelieferten Waren nach den technischen Vorschriften von Fachpersonal durchgeführt wurde, die Wartungsvorschriften eingehalten werden und die Wartung schriftlich dokumentiert wird.

Eine Haftung für einwandfreies Passen von Teilen, die zusammengebaut werden und zusammenarbeiten, kann nur dann übernommen werden, wenn alle Teile von uns geliefert werden oder dazugehörige Teile zwar nicht von uns geliefert wurden, aber unter Einhaltung der vorgesehenen Normtoleranzen angefertigt wurden. Wenn diese von dritter Seite gefertigten Teile uns kostenfrei zum Einpassen zur Verfügung gestellt wurden und von uns als tauglich befunden wurden.

Generell übernehmen wir für alle Artikel unseres Erzeugungs- bzw. Lieferprogramms die im Rahmen der Normen und allgemeinen Gewährleistungsvorschriften vorgesehene Garantie unter Einhaltung der Wartungsvorschriften und richtigen Einsatzbedingungen. Bei Heranziehen von Unterlieferanten eine solche in dem Umfang, wie sie uns jenen gegenüber zusteht.

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

Mängelrüge

Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich an uns erfolgen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Im Falle vorkommender Mängel im Material oder in der Ausführung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl dieselben zu beheben oder auf unsere Kosten Ersatz zu liefern. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich die handelsüblichen Toleranzen sowohl hinsichtlich des Materials als auch der Ausführung vor. Alle darüber hinaus gehenden Ansprüche, wie Frachtvergütung, Entschädigung wegen Betriebsstillstandes, Schadenersatz usw. sind ausgeschlossen. Von uns auf Garantie behobene Mängel haben keine Verlängerung der Garantiezeit zur Folge.

Stornierung des Auftrages

Bei vollem oder auch nur teilweisem Rücktritt des Bestellers vom abgeschlossenen Vertrag steht es uns frei, auf Zuhaltung des Vertrages zu bestehen oder eine Stornogebühr zu verlangen, wobei im Falle einer Stornogebühr eine solche in Höhe von 25 % als vereinbart gilt.

Produkthaftung

Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd Produkthaftungsgesetz (PHG) gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
Sämtliche Rechte und Pflichten, die unsere Auftraggeber im nachfolgenden übernehmen, gelten so lange, als uns gegenüber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften im Zusammenhang mit der Inverkehrsetzung, der Weiterlieferung oder Weiterveräußerung von Produkten geltend gemacht werden können.

Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens ist gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz und auch nach anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

Werden unsere Produkte seitens des Auftraggebers zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erworben, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Haftungsausschluss zu unseren Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und diese in gleicher Weise zur Weiterüberbindung des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer des Produktes vertraglich zu verpflichten.

Ansprüche Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz sind im Innenverhältnis stets vom Auftraggeber zu tragen. Im Falle das der Auftraggeber aus dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche gegen uns ausgeschlossen.
Umgekehrt hält uns der Auftraggeber dann schad- und klaglos, wenn wir wegen Fehlern an Produkten in Anspruch genommen werden, die er in Verkehr gesetzt hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, dass er unsere Produkte in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind.
Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Mitarbeiter über die Information und Instruktionen, die wir mit unseren Produkten mitliefern, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung der Kunden des Auftraggebers hat im Sinne dieser Vorschriften und Informationen zu geschehen.

Unsere Produkte dürfen vom Auftraggeber nur im einwandfreien Zustand und ausschließlich entsprechend unseren, den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen, in Verkehr gebracht bzw. weitergeliefert und eingebaut werden.

Im Falle der Weitergabe unserer Produkte ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme eines Einbaus oder einer sonstigen Be- und Verarbeitung, der von uns gelieferten Produkte nachweislich zu überbinden. Montageanleitungen, Angaben über den Verwendungs- und Einsatzbereich und sonstige Produktinformationen sind seitens des Auftraggebers dem Kunden mit dem Produkt mitzuliefern.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, insbesondere das im Verkauf tätige Personal, über unsere Produktinformationen und die gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen zu informieren. Das Verkaufspersonal seinerseits ist verpflichtet, den Käufer unserer Produkte nur gemäß diesen Informationen, Instruktionen und Vorschriften zu beraten.
Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Weiterlieferung des Produktes mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren und sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Überbindung des Haftungsausschlusses über die ganze Vertriebskette, die Urkunden gemäß Punkt 5 und der Nachweis im Sinne der Punkte 6 und 7 dieses Abschnittes.

Der Auftraggeber hat, wenn er seinerseits zur Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erwirbt, die Verpflichtung, uns über alle ihm bekanntgewordenen Fehler unserer Produkte und Produktinformationen unverzüglich zu informieren.

Wir weisen darauf hin, dass wir für Produkte oder Produktinformationen, die der Auftraggeber in Verkehr setzt, keine Haftung übernehmen, wenn diese als fehlerhaft erkannt werden können, sondern sind daraus entstehenden Schäden ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.

Es obliegt dem Auftraggeber, den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaft unsere Produkte, insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbständig zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruches zu unseren Produktinformationen, Montageanleitung, Anwendungsmöglichkeiten etc. erkennbar sein, hat uns der Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren und die Auslieferung von Produkten, deren Sicherheiten diesem geänderten Stand der Wissenschaft und Technik nicht mehr entsprechen, sofort zu unterlassen.
Für Schäden, hinsichtlich derer sich der Auftraggeber Versicherungsschutz beschaffen kann, gewähren wir keinesfalls Deckung.

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht.

Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anrufen.

Die Parteien können auch die Zuständigkeiten eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

E. Aschauer GmbH
Antriebs- und Fördertechnik,
A-2514 Traiskirchen am 21.02.2020