Aufträge

Aufträge werden nur auf Grund unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeführt.
Aufträge werden erst dann rechtsgültig, wenn sie von uns ordnungsgemäß schriftlich bestätigt worden sind.

Alle von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Durch Abänderung einzelner dieser Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Bei Sonderanfertigung ist eine Über- beziehungsweise Unterlieferung von 5 Prozent gestattet.

Projekte, Pläne, Zeichnungen usw. bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Genehmigung weder vervielfältigt noch dritter Personen und Firmen zugängig gemacht werden.
Die in unseren Angeboten, Katalogen, usw. gemachten Angaben wie Maße, Gewichte, Tragfähigkeiten, Bruchkräfte sowie alle sonstigen technischen Daten gelten nicht als Vertragsbestandteil und sind im übrigen unverbindlich.

Der Auftraggeber hat allfällige Einwände gegen die Verkaufs- und Lieferbedingungen schriftlich bekanntzugeben. Der Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht hiefür nicht aus, es gelten auch in einem solchen Falle ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als integrierender Bestandteil des Vertrages sofern Gegenteiliges nicht schriftlich von uns bestätigt wird.

Abrufbestellungen

Bei Bestellungen auf Abruf oder Bestellungen, die später in Abrufe umgewandelt werden, sind wir berechtigt, die zu liefernden Gegenstände am Tage der Anzeige der Versandbereitschaft in Rechnung zu stellen. Das vereinbarte Ziel rechnet dann von diesem Tage an. Auch sind wir berechtigt, den Liefergegenstand an eine von uns zu bestimmende vorläufige Lagerstätte auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu senden, falls nicht spätestens innerhalb drei Wochen nach Angabe der Versandbereitschaft der Besteller über die Sendung verfügt.

Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise unserer Angebote sind errechnet unter Zugrundelegung der am Angebotstag gültigen Materialpreise, Löhne und Kurse. Die sonstigen Kosten werden nach ihrer effektiven Höhe berechnet. Sollten ab diesem Termin bis zur Auftragserledigung Steigerungen hierin eintreten, so erhöhen sich unsere Preise dementsprechend ohne Verpflichtung zur Voranzeige unsererseits. Für die Verrechnung gelten die Maße und Mengen der tatsächlichen Lieferung oder Leistung aufgrund der, von wem auch immer bestätigten Lieferscheine. Die vereinbarten und verrechneten Preise gelten unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält. Werden die Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet, wobei dies auch Teilzahlungen betrifft, steht uns das Recht zu, die Differenz zwischen einem etwaigen Preisnachlaß und den geltenden Listenpreisen nachzuverrechnen. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
Bestellern, die uns unbekannt sind, können wir nur gegen entsprechende Anzahlung und gegen Nachnahme des Restbetrages liefern.

Die Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer und ausschließlich Verpackung, netto Kassa.

Bei Überschreitung des Zahlungstermines werden, ohne daß es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Zinsen in Höhe von 2 Prozent über dem von uns entrichteten Bankzinsfluß in Rechnung gestellt. Ein Skonto kann nur bei besonderer Vereinbarung abgezogen werden. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden, und die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die Fälligkeit unserer sämtlichen Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder von dem Vertrag zurückzutreten beziehungsweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zurückbehaltung oder Aufrechnung durch den Auftraggeber sind ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung der ausstehenden Rechnungen bleiben die von uns gelieferten Waren aller Art, insbesondere auch Einzelteile, unser Eigentum und dürfen vom Auftraggeber weder veräußert noch verpfändet werden. Der Auftraggeber anerkennt, daß wir bei Zahlungsverzug vom Vertrage zurücktreten können und verpflichtet sich in diesem Falle vorbehaltlos zur Ausfolgung der von uns gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren. Dies gilt insbesondere auch für Einzelteile welcher Art immer, die in Maschinen oder Anlagen eingebaut oder mit diesen fest verbunden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich über unser Verlangen an den von uns gelieferten, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, den deutlichen sichtbaren Vermerk „Eigentum der“ anzubringen und bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes durch vollständige Begleichung der ausstehenden Rechnungen darauf zu belassen. Er verpflichtet sich ferner, uns von jeder Beeinträchtigung oder Beschädigung unseres Eigentums, insbesondere aber von einer Pfändung desselben unverzüglich zu verständigen.

Lieferzeit

Die angegebenen Lieferfristen sind freibleibend, das heißt ohne rechtliche Bindung. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Teillieferungen zurückzuweisen. Er hat die Lieferung so abzunehmen, wie es unsere Betriebsbelange erfordern.

Unvorhergesehene Ereignisse wie zum Beispiel Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Transportverzüge, Lieferschwierigkeiten hinsichtlich des Vormaterials, Streiks oder Aussperrungen sowohl im eigenen als auch im Betrieb der Zulieferer und ebenso Fehlproduktion, Ausschuß sowie alle Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder vom Vertrage wegen der(s) noch nicht erfüllten Teile(s) zurückzutreten, ohne daß hieraus Schadenersatzansprüche, welcher Art immer, abgeleitet werden können.

Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Empfängers und wird nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit vorgenommen. Für Versicherung der Gegenstände auf dem Transport hat der Auftraggeber auf seine Kosten Sorge zu tragen. Der Gefahrenübergang der Liefergegenstände erfolgt mit der Versandbereitstellung der(s) Liefergegenstände(s), in unserem Haus oder an einem von uns genannten anderem Bestimmungsort.

Versandfertig gemeldete Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls wir berechtigt sind, sie auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie als geliefert zu berechnen. Für diesen fall, wie auch im Fall des normalen Gefahrenübergangs, geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der kaufgegenständlichen Waren ab diesem zeitpunkt auf den Auftraggeber über.

Gewährleistung

Hinsichtlich der Leistung der gelieferten Waren übernehmen wir dann Gewähr, wenn uns Betriebsbedingungen und Einsatzzweck und alle erforderlichen Daten für die richtige technische Wahl des zu liefernden Produktes bei der Anfrage schriftlich bekanntgegeben werden.

Dazu zählen alle Angaben über physikalische, mechanische, thermische und elektrische Einflüsse. Wenn der Ein- und Zusammenbau der gelieferten Waren nach den technischen Vorschriften von Fachpersonal durchgeführt wurde, die Wartungsvorschriften eingehalten werden und die Wartung schriftlich dokumentiert wird.

Eine Haftung für einwandfreies Passen von Teilen, die zusammengebaut werden und zusammenarbeiten, kann nur dann übernommen werden, wenn alle Teile von uns geliefert werden oder dazugehörige Teile zwar nicht von uns geliefert wurden, aber unter Einhaltung der vorgesehenen Normtoleranzen angefertigt wurden. Wenn diese von dritter Seite gefertigten Teile uns zum Einpassen zur Verfügung gestellt wurden und von uns als tauglich befunden wurden.

Generell übernehmen wir für alle Artikel unseres Erzeugungs- beziehungsweise Lieferprogramms die im Rahmen der Normen und allgemeinen Gewährleistungsvorschriften vorgesehene Garantie unter Einhaltung der Wartungsvorschriften und richtigen Einsatzbedingungen bei Heranziehen von Unterlieferanten eine solche in dem Umfang, wie sie uns jenen gegenüber zusteht.

Mängelrüge

Der Empfänger der Ware ist verpflichtet, diese unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen schriftlich erfolgen. Im Falle vorkommender Mängel im Material oder in der Ausführung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl dieselben zu beheben oder auf unsere Kosten Ersatz zu liefern. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich die handelsüblichen Toleranzen sowohl hinsichtlich des Materials als auch der Ausführung vor. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche, wie Frachtvergütung, Entschädigung wegen Betriebsstillstandes, Schadenersatz usw. sind ausgeschlossen. Von uns auf Garantie behobene Mängel haben keine Verlängerung der Garantiezeit zur Folge.

Stornierung des Auftrages

Bei vollem oder auch nur teilweisen Rücktritt des Bestellers vom abgeschlossenen Vertrag steht es uns frei, auf Zuhaltung des Vertrages zu bestehen oder eine Stornogebühr zu verlangen, wobei im Falle einer Stornogebühr eine solche in Höhe von 25% als vereinbart gilt.

Produkthaftung

Sämtliche Rechte und Pflichten, die unsere Auftraggeber im nachfolgenden übernehmen, gelten so lange, als uns gegenüber Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften im Zusammenhang mit der Inverkehrsetzung, der Weiterlieferung oder Weiterveräußerung von Produkten geltend gemacht werden können.
Eine Haftung für Sachschäden eines Unternehmens ist gemäß § 9 Produkthaftungsgesetz und auch nach anderen die Produkthaftung regelnden Vorschriften, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

Werden unsere Produkte seitens des Auftraggebers zum Zwecke der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erworben, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Haftungsausschuß zu unseren Gunsten nachweislich auf die jeweiligen Abnehmer vertraglich zu überbinden und diese in gleicher Weise zur Weiterüberbindung des Haftungsausschlusses zu unseren Gunsten in der gesamten Kette der Abnehmer und insbesondere auch der Benützer des Produktes vertraglich zu verpflichten.

Ansprüche Dritter aus dem Produkthaftungsgesetz sind im Innenverhältnis stets vom Auftraggeber zu tragen. Im Falle das der Auftraggeber aus dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, sind Regreßansprüche gegen uns ausgeschlossen.

Umgekehrt hält uns der Auftraggeber dann schad- und klaglos, wenn wir wegen Fehlern an Produkten in Anspruch genommen werden, die er in Verkehr gesetzt hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für den Fall, daß er unsere Produkte in Verkehr bringt, sicherzustellen, daß der Vorgang der Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder der sonstigen Weitergabe nachweislich festgestellt werden kann, wobei insbesondere Name und Adresse des Erwerbers, das Produkt und das Datum aufzuzeichnen sind.

Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, seine Mitarbeiter über die Information und Instruktionen, die wir mit unseren Produkten mitliefern, sowie über die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen laufend und nachweislich zu informieren. Auch die Beratung der Kunden des Auftraggebers hat im Sinne dieser Vorschriften und Informationen zu geschehen.

Unsere Produkte dürfen vom Auftraggeber nur im einwandfreien Zustand und ausschließlich entsprechend unseren, den gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen, in Verkehr gebracht bzw. weitergeliefert und eingebaut werden.
Im Falle der Weitergabe unserer Produkte ist die Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Befugnis zur Vornahme eines Einbaus oder einer sonstigen Be- und Verarbeitung, der von uns gelieferten Produkte nachweislich zu überbinden. Montageanleitungen, Angaben über den Verwendungs- und Einsatzbereich und sonstige Produktinformationen sind seitens des Auftraggebers dem Kunden mit dem Produkt mitzuliefern.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, insbesondere das im Verkauf tätige Personal, über unsere Produktinformationen und die gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen zu informieren. Das Verkaufspersonal seinerseits ist verpflichtet, den Käufer unserer Produkte nur gemäß diesen Informationen, Instruktionen und Vorschriften zu beraten.

Der Auftraggeber ist weiters verpflichtet, jene Unterlagen und urkundlichen Nachweise, die zur Beurteilung und Abwehr von Produkthaftungsansprüchen erforderlich sind, vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens bzw. der Weiterlieferung des Produktes mindestens 10 Jahre hindurch aufzubewahren und sie uns auf Verlangen herauszugeben. Dazu gehört insbesondere der Nachweis der Überbindung des Haftungsausschlusses über die ganze Vertriebskette, die Urkunden gemäß Punkt 5 und der Nachweis im Sinne der Punkte 6 und 7 dieses Abschnittes.

Der Auftraggeber hat, wenn er seinerseits zur Weiterveräußerung, Weiterlieferung oder zur sonstigen Weitergabe an Dritte erwirbt, die Verpflichtung, uns über alle ihm bekanntgewordenen Fehler unserer Produkte und Produktinformationen unverzüglich zu informieren.

Wir weisen darauf hin, daß wir für Produkte oder Produktinformationen, die der Auftraggeber in Verkehr setzt, keine Haftung übernehmen, wenn diese als fehlerhaft erkannt werden können, sondern sind daraus entstehenden Schäden ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen.
Es obliegt dem Auftraggeber, den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaft unsere Produkte, insbesondere was die Sicherheit derselben anbelangt, selbständig zu verfolgen. Sollte dabei der Verdacht eines Widerspruches zu unseren Produktinformationen, Montageanleitung, Anwendungsmöglichkeiten etc. erkennbar sein, hat uns der Auftraggeber darüber unverzüglich zu informieren und die Auslieferung von Produkten, deren Sicherheiten diesem geänderten Stand der Wissenschaft und Technik nicht mehr entsprechen, sofort zu unterlassen.

Für Schäden, hinsichtlich derer sich der Auftraggeber Versicherungsschutz beschaffen kann, gewähren wir keinesfalls Deckung.

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht.

Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anrufen.

Die Parteien können auch die Zuständigkeiten eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.

Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

E. Aschauer GmbH
Antriebs- und Fördertechnik
A-2514 Traiskirchen